BayObLG - Beschluß vom 05.07.1990
2 ObOWi 148/90
Normen:
OWiG § 74 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1990, 76
DAR 1991, 64
DRsp IV(468)168c-d
NJW 1990, 3222
NStZ 1990, 595
NStZ 1991, 43
NZV 1990, 443
VRS 79, 442

BayObLG - Beschluß vom 05.07.1990 (2 ObOWi 148/90) - DRsp Nr. 1992/6703

BayObLG, Beschluß vom 05.07.1990 - Aktenzeichen 2 ObOWi 148/90

DRsp Nr. 1992/6703

c. Das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann dann genügend entschuldigt sein, wenn das Amtsgericht durch unsachgemäße Maßnahmen eine ausreichende Vorbereitung der Hauptverhandlung durch Verteidiger und Betroffenen verhindert hat. d. Das Gericht hat sich in der Begründung eines einen Einspruch verwerfenden Urteils mit solchen Vorgängen vor der Hauptverhandlung auseinanderzusetzen, die das Ausbleiben des Betroffenen als genügend entschuldigt erscheinen lassen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs.2 S.1;

Gründe: