BayObLG - Beschluß vom 08.07.1976
1 ObOWi 242/76
Normen:
StVO § 41 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
VRS 51, 394
VerkMitt 1976, 83

BayObLG - Beschluß vom 08.07.1976 (1 ObOWi 242/76) - DRsp Nr. 1994/7565

BayObLG, Beschluß vom 08.07.1976 - Aktenzeichen 1 ObOWi 242/76

DRsp Nr. 1994/7565

Eine einseitige Fahrstreifenbegrenzung, die den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn begrenzt, verbietet einem Fahrzeugführer, in dessen Fahrtrichtung die ununterbrochene Linie rechts der unterbrochenen verläuft, nach wie vor ein Fahren links der Markierung auch dann, wenn er sich an deren Beginn bereits links von ihr befindet.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen
VRS 51, 394
VerkMitt 1976, 83