BayObLG - Beschluß vom 08.07.1976
1 ObOWi 249/76
Normen:
StVO § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 51, 373
VerkMitt 1977, 2

BayObLG - Beschluß vom 08.07.1976 (1 ObOWi 249/76) - DRsp Nr. 1994/7566

BayObLG, Beschluß vom 08.07.1976 - Aktenzeichen 1 ObOWi 249/76

DRsp Nr. 1994/7566

1. Der Linksabbieger muß sich zwar nach links einordnen, aber bis zur Einfahrt in die Kreuzungs- oder Einmündungsfläche auf der das eigentliche Abbiegen durchzuführen ist, rechts der Fahrbahnmitte bleiben. Andererseits muß er sich beim Verlassen dieser Fläche, d.h. beim Überholen der linken Fluchtlinie der von ihm bisher befahrenen Straße, rechts der Mitte derjenigen Straße halten, in die er einbiegt. 2. Wenn er auch bei der Wahl des Weges zwischen dem Punkt, an dem er hiernach in die Kreuzungs- oder Einmündungsfläche einfahren, und demjenigen, an dem er sie wieder verlassen muß, weitergehend frei ist, so wäre es doch verkehrswidrig, hierbei nicht einen mehr oder weniger kontinuierlichen Linksbogen auszuführen.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 1 ;

Hinweise:

Ergänzung zu BayObLG v. 09.10.1975, VRS 50, 136 = VerkMitt 1976, 4

Fundstellen
VRS 51, 373
VerkMitt 1977, 2