BayObLG - Beschluß vom 08.11.1984 (1 ObOWi 352/84) - DRsp Nr. 1994/7357
BayObLG, Beschluß vom 08.11.1984 - Aktenzeichen 1 ObOWi 352/84
DRsp Nr. 1994/7357
Ein Kraftfahrzeug kann auch dann im Sinne des § 19 Abs. 3StVZO "ausschließlich zur Erprobung" verwendet werden, wenn es von einem Fahrzeughersteller einem Werksangehörigen zur auch privaten Nutzung überlassen wird, um auf diese Weise die an dem Fahrzeug vorgenommenen Veränderungen im normalen Fahrbetrieb zu erproben.