BayObLG - Beschluß vom 09.06.1983
RReg 1 St 95/83
Normen:
StGB § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 65, 279

BayObLG - Beschluß vom 09.06.1983 (RReg 1 St 95/83) - DRsp Nr. 1994/7392

BayObLG, Beschluß vom 09.06.1983 - Aktenzeichen RReg 1 St 95/83

DRsp Nr. 1994/7392

Verletzungen mit schweren Dauerschäden, die der Täter bei der Tat selbst erlitten hat, können als sowohl in der Person des Täters als auch in der Tat liegende besondere Umstände angesehen werden.

Normenkette:

StGB § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 65, 279