I.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg hatte durch Bußgeldbescheid vom 5.12.1991 gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art.
Vor Zustellung dieses Bußgeldbescheides an den Betroffenen am 18.12.1991 ging bei der Staatsanwaltschaft am 17.12.1991 ein Schreiben des Verteidigers des Betroffenen vom selben Tag ein, in dem dieser seine im Rahmen der Anhörung gemachten Ausführungen im Schriftsatz vom 1.10.1991 ergänzte bzw. berichtigte.
Nachdem der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 14.2.1992 erklärt hatte, der Schriftsatz vom 17.12.1991 sei als Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu verstehen, setzte das Amtsgericht Augsburg durch Urteil vom 14.2.1992 gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Rechtsberatung eine Geldbuße von 500 DM fest.
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