BayObLG - Beschluß vom 09.08.1971
5 St 564/71 OWi
Normen:
OWiG § 78 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
MDR 1972, 168
VRS 41, 450

BayObLG - Beschluß vom 09.08.1971 (5 St 564/71 OWi) - DRsp Nr. 1994/7611

BayObLG, Beschluß vom 09.08.1971 - Aktenzeichen 5 St 564/71 OWi

DRsp Nr. 1994/7611

Auch im Bußgeldverfahren darf ein Beweisantrag auf Vernehmung von Entlastungszeugen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung bereits auf Grund der Aussage eines anderen Zeugen feststehe. Das gilt auch dann, wenn zur Widerlegung der Aussage eines unbeteiligten Dritten nahe Familienangehörige als Zeugen benannt werden.

Normenkette:

OWiG § 78 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 2, 3 ;

Hinweise:

So auch OLG Koblenz v. 30.10.1973, VRS 46, 302; OLG Köln v. 24.05.1974, VRS 47, 373.

Fundstellen
MDR 1972, 168
VRS 41, 450