BayObLG - Beschluss vom 09.12.1992
1 St RR 255/92
Normen:
StGB § 44 ; StVZO § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 4a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 1873
NZV 1993, 199
VRS 84, 352

BayObLG - Beschluss vom 09.12.1992 (1 St RR 255/92) - DRsp Nr. 1994/7167

BayObLG, Beschluss vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 1 St RR 255/92

DRsp Nr. 1994/7167

Die Mofa-Prüfbescheinigung nach § 4 a Abs. 1 StVZO ist kein Führerschein. Mangels gesetzlicher Regelung kann sie nicht entzogen, beschlagnahmt und in amtliche Verwahrung genommen werden.

Normenkette:

StGB § 44 ; StVZO § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 4a Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 29.7.1992 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung verurteilt, die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen und ihm auf die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen.

Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

"Am 21.2.1992 gegen 13.20 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem Mofa auf der Straße in ... , obwohl ihm das Führen von Kraftfahrzeugen verboten worden war. Der Angeklagte ist am 5.11.1991 durch das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen unter dem Aktenzeichen 54 Js 22705/91, rechtskräftig seit 13.11.1991 wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zu 2 Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf 3 Jahre zur Bewährung verurteilt worden. Eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 12.2.1993 ist angeordnet worden. Außerdem wurde dem Angeklagten auf die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen."