BayObLG - Beschluß vom 10.05.1985
2 ObOWi 148/85
Normen:
StVZO § 27 Abs.1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 68
DAR 1985, 390
DRsp II(294)224d
NJW 1986, 201
VRS 69, 467
VerkMitt 1986, 11

BayObLG - Beschluß vom 10.05.1985 (2 ObOWi 148/85) - DRsp Nr. 1992/7106

BayObLG, Beschluß vom 10.05.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 148/85

DRsp Nr. 1992/7106

Die für die Meldepflicht maßgebende Halter-Eigenschaft weicht nicht von dem durch die Rechtsprechung entwickelten Halterbegriff ab.

Normenkette:

StVZO § 27 Abs.1;

Gründe:

»... Nach Auffassung des Amtsgerichts müsse abweichend vom sonstigen Halterbegriff - nach Sinn und Zweck von § 27 Abs. 1 StVZO als meldepflichtiger Halter auch angesehen werden, wer in der Kartei, im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein eingetragen ist. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach § 27 Abs. 1 StVZO müssen die Angaben im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderungen sind unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Nach ständ. Rechtspr., die insoweit zwischen der zivilrechtlichen Haftung und der straf- und ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeughalters nicht unterscheidet, ist als Halter anzusehen, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die dieser Gebrauch voraussetzt ... Von diesem Halterbegriff ist auch bei § 27 Abs. 1 StVZO auszugehen.«