BayObLG - Beschluß vom 10.06.1983
1 ObOWi 10/83
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 Nr. 2, § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz;
Fundstellen:
VRS 65, 301

BayObLG - Beschluß vom 10.06.1983 (1 ObOWi 10/83) - DRsp Nr. 1994/7391

BayObLG, Beschluß vom 10.06.1983 - Aktenzeichen 1 ObOWi 10/83

DRsp Nr. 1994/7391

1. Daß an einer bereits 30 m vor einer Kreuzung angebrachten Verkehrsampel lediglich ein geradeaus und nach links weisender Grünpfeil aufleuchtet, verbietet nicht ein Rechtsabbiegen an der Kreuzung. 2. Ein Verstoß gegen die durch Zeichen 297 getroffene Anordnung liegt nur vor, wenn der Fahrzeugführer noch bei der Einfahrt in die Kreuzung oder Einmündung einen Fahrstreifen benutzt, von dem aus er nicht in die von ihm eingeschlagene Richtung weiterfahren darf.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 Nr. 2, § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz;

Hinweise:

OLG Karlsruhe v. 05.12.1974, VRS 49, 213 = NJW 1975, 1666.

18000

Fundstellen
VRS 65, 301