BayObLG - Beschluß vom 10.10.1996
3 ObOWi 103/966
Normen:
GGVS (1993) § 9 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 14; GefahrgutG § 10 Abs. 1 Nr. 1;

BayObLG - Beschluß vom 10.10.1996 (3 ObOWi 103/966) - DRsp Nr. 1997/131

BayObLG, Beschluß vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 3 ObOWi 103/966

DRsp Nr. 1997/131

»1. Der Verlader hat beim Verkauf gefährlicher Güter den Fahrer des Fremdfahrzeugs auf das Gefahrgut und dessen Bezeichnung, gegebenenfalls auch auf die Beachtung der §§ 7, 7 a GGVS, nicht aber darauf hinzuweisen, wie die Gefahrgüter zu transportieren sind. 2. Die Pflicht zur Beachtung von Vorschriften über das Beladen trifft den Verlader gemäß § 9 Abs. 14 GGVS 1993 nur dann, wenn er zugleich Beförderer ist oder das Beladen von Fremdfahrzeugen übernommen hat.«

Normenkette:

GGVS (1993) § 9 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 14; GefahrgutG § 10 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: