BayObLG - Beschluß vom 12.10.1981
1 ObOWi 325/81
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2, § 34 ;
Fundstellen:
VRS 62, 71

BayObLG - Beschluß vom 12.10.1981 (1 ObOWi 325/81) - DRsp Nr. 1994/7457

BayObLG, Beschluß vom 12.10.1981 - Aktenzeichen 1 ObOWi 325/81

DRsp Nr. 1994/7457

1. Der Halter von Lastkraftwagen kann seiner Pflicht, seine angestellten Kraftfahrer auf die Einhaltung des zulässigen Ladegewichts zu überwachen, grundsätzlich durch gelegentliche äußere Inaugenscheinnahme der Ladung ausreichend nachkommen; zu einer weitergehenden Gewichtskontrolle ist er nur verpflichtet, wenn sich hierbei Hinweise auf eine Überladung ergeben. 2. Falls er nach den einzelnen Fahrten jeweils Wiegekarten erhält, muß er jedoch auch an Hand dieser stichprobenweise überprüfen, ob der Fahrzeugführer sich an die zulässigen Ladegewichte hält.

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 2, § 34 ;

Hinweise:

So zu 1. auch BGH v. 29.02.1956, VRS 10, 379 = BGHSt 9, 67; OLG Hamm v. 31.05.1976, VRS 52, 64.

Fundstellen
VRS 62, 71