Der Angeklagte bestellte mittels eines mit einem falschen Namen ausgefüllten und mit dem wahrheitswidrigen Vermerk "Erstbestellung" versehenen Bestellscheins bei einem Versandunternehmen verschiedene Briefmarken, um auf diese Weise die von der Versandfirma bei Erstbestellungen üblicherweise beigefügten Gratismarken zu erlangen, die dem Angeklagten als Altkunden der Firma bei einer Bestellung unter seinem richtigen Namen nicht zugesandt worden wären.
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