BayObLG - Beschluß vom 13.01.1983 (1 ObOWi 434/82) - DRsp Nr. 1994/7407
BayObLG, Beschluß vom 13.01.1983 - Aktenzeichen 1 ObOWi 434/82
DRsp Nr. 1994/7407
Hat der Strafrichter den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls rechtskräftig abgelehnt, so ist auch ein Bußgeldverfahren wegen derselben Tat nur noch auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel zulässig.