BayObLG - Beschluß vom 13.10.1980
1 ObOWi 371/80
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1; StPO § 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 61, 48

BayObLG - Beschluß vom 13.10.1980 (1 ObOWi 371/80) - DRsp Nr. 1994/7484

BayObLG, Beschluß vom 13.10.1980 - Aktenzeichen 1 ObOWi 371/80

DRsp Nr. 1994/7484

1. Hat der Betroffene Gründe für sein Ausbleiben mitgeteilt, so muß der Amtsrichter im Verwerfungsurteil darlegen, warum er gleichwohl das Ausbleiben nicht für genügend entschuldigt ansieht. 2. Auch berufliche Verhinderung kann eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben sein.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1; StPO § 267 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 61, 48