Der Betroffene befuhr am 30.1.1996 gegen 12.59 Uhr mit seinem Pkw den Überholstreifen der Bundesautobahn A3 in Richtung Frankfurt. Bei Kilometer 325.142 unterschritt er den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Pkw auf gefährdende Weise über eine Strecke von mindestens 500 m.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Geldbuße von 250 DM und ordnete ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats an.
Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
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