BayObLG - Beschluß vom 13.12.1996
2 ObOWi 919/96
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 180
DAR 1997, 209
DAR 1997, 209 (Ls)
DRsp IV(468)192b
MDR 1997, 485
NJW 1997, 1864
NZV 1997, 452
VRS 93, 126
VersR 1997, 1545

BayObLG - Beschluß vom 13.12.1996 (2 ObOWi 919/96) - DRsp Nr. 1997/4532

BayObLG, Beschluß vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 919/96

DRsp Nr. 1997/4532

»Steht zur Überführung des Betroffenen als Fahrer als Beweismittel lediglich das bei der Verkehrsüberwachung gefertigte Lichtbild zur Verfügung und benennt der Betroffene Zeugen dafür, daß er als Fahrer ausscheidet, so ist das Gericht in der Regel zur Erforschung der Wahrheit gehalten, dem Beweisantrag stattzugeben. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffenen Dritten namentlich als Fahrer benennt.«

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr am 30.1.1996 gegen 12.59 Uhr mit seinem Pkw den Überholstreifen der Bundesautobahn A3 in Richtung Frankfurt. Bei Kilometer 325.142 unterschritt er den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Pkw auf gefährdende Weise über eine Strecke von mindestens 500 m.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Geldbuße von 250 DM und ordnete ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats an.

Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe:

Das Amtsgericht hat unter Verletzung von § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Beate B., Robert K., und Birgit P. abgelehnt.