BayObLG - Beschluss vom 14.05.2004
1 ObOWi 185/04
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2 § 34 § 69 Abs. 5 Nr. 3 ; StPO § 357 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2004, 62
DAR 2004, 532
NZV 2004, 480
VRS 107, 59
zfs 2004, 384

BayObLG - Beschluss vom 14.05.2004 (1 ObOWi 185/04) - DRsp Nr. 2004/12278

BayObLG, Beschluss vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 1 ObOWi 185/04

DRsp Nr. 2004/12278

»1. Wer als Halter durch Unterlassen der erforderlichen Kontrollen Fahrten mit einem überladenen Fahrzeug ermöglicht, begeht zumindest dann nur eine Tat im materiellen und prozessualen Sinn, wenn die infrage stehenden Fahrten zeitlich, räumlich und nach ihrem Zweck in engem Zusammenhang stehen (wie BayObLGSt 1985, 100). 2. § 357 StPO findet im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechende Anwendung. Die Wirkung der Aufhebung oder Abänderung eines Urteils erstreckt sich in Fällen des § 357 StPO auch auf einen Mitbetroffenen, der ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. Dieses ist ungeachtet der Wirkung des § 357 StPO als unzulässig zu verwerfen.«

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 2 § 34 § 69 Abs. 5 Nr. 3 ; StPO § 357 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hatte die Betroffenen - ein Ehepaar - wegen vier sachlich zusammentreffender Fälle "des fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs über 7,5 to zulässiges Gesamtgewicht trotz Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um 12,6 %, 9,8 %, 13,0 % und 13,0 %" zu Geldbußen von dreimal 125 Euro und einmal 75 Euro verurteilt.