BayObLG - Beschluß vom 14.06.1984 (2 ObOWi 94/84) - DRsp Nr. 1994/7362
BayObLG, Beschluß vom 14.06.1984 - Aktenzeichen 2 ObOWi 94/84
DRsp Nr. 1994/7362
Ein Fahrzeugführer, der in Ausübung des Notrechts aus § 23 Abs. 2 Halbsatz 1 StVO mit einem nicht mehr vorschriftsmäßigen Fahrzeug weiterfährt, sich dabei aber unvorsichtig verhält, verstößt hierdurch nicht gegen die StVZO oder gegen § 23 Abs. 2 Halbsatz 1 StVO, möglicherweise aber gegen sonstige Vorschriften der StVO