BayObLG - Beschluß vom 14.10.1980 (1 ObOWi 351/80) - DRsp Nr. 1994/7483
BayObLG, Beschluß vom 14.10.1980 - Aktenzeichen 1 ObOWi 351/80
DRsp Nr. 1994/7483
Ein Abstand von 80 cm zum rechten Fahrbahnrand ist auch in einer unübersichtlichen Kurve und bei Gegenverkehr nicht zu beanstanden, wenn zu der die Fahrbahnmitte kennzeichnenden Leitlinie ein Abstand von (mindestens) 50 cm eingehalten wird.