"...Der Betroff. war gehalten, sich dem Bahnübergang, auf dem nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO Schienenfahrzeuge Vorrang hatten, nur mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StVO). Wie hoch diese sein durfte, hing von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine allgemeingültige Regel, nach der von einer bestimmten Höhe ab eine Geschwindigkeit nicht mehr als "mäßig" auszusehen wäre, läßt sich nicht aufstellen .. .
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