BayObLG - Beschluß vom 15.02.1985
1 ObOWi 421/84
Normen:
StVO § 19 Abs.1 S.1 Nr.1, S.2, § 3 Abs.3 Nr.1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 36
DAR 1985, 226
DRsp II(286)197a
NJW 1985, 1568
VRS 68, 472

BayObLG - Beschluß vom 15.02.1985 (1 ObOWi 421/84) - DRsp Nr. 1992/7127

BayObLG, Beschluß vom 15.02.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 421/84

DRsp Nr. 1992/7127

Einhaltung der vorgeschriebenen mäßigen Geschwindigkeit (Abs. 1 Satz 2) für die Annäherung an einen innerhalb geschlossener Ortschaft liegenden, durch Lichtzeichen gesicherten Bahnübergang, vor dem keine Geschwindigkeitsbegrenzung durch amtliche Verkehrszeichen angeordnet ist, regelmäßig bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h.

Normenkette:

StVO § 19 Abs.1 S.1 Nr.1, S.2, § 3 Abs.3 Nr.1;

Gründe:

"...Der Betroff. war gehalten, sich dem Bahnübergang, auf dem nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO Schienenfahrzeuge Vorrang hatten, nur mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StVO). Wie hoch diese sein durfte, hing von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine allgemeingültige Regel, nach der von einer bestimmten Höhe ab eine Geschwindigkeit nicht mehr als "mäßig" auszusehen wäre, läßt sich nicht aufstellen .. .