»... Wie sich aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 3 EBO [EBBO] ergibt, soll durch diese Bestimmung vor allem den erheblichen Gefahren begegnet werden, die beim Einsteigen in oder beim Aussteigen aus noch in Fahrt befindlichen Zügen auftreten. Die Frage, wo sich Fahrgäste im Inneren des Waggons aufzuhalten haben, wird in dieser Bestimmung nicht angesprochen. Für den Passagier, der sich auf einer im Inneren des Fahrzeugs befindlichen Trittstufe aufhält, besteht genausowenig Gefahr, nach außen zu stürzen. wie für den, der sich in einem nicht mit einer Einstiegsstufe ausgestatteten Waggon im Türbereich aufhält. ...
Das Stehen.. während der Einfahrt des Zuges auf den im Inneren des Waggons befindlichen Trittstufen ist somit nicht bußgeldbewehrt. Daran ändert sich auch nichts [dadurch, daß im vorl. Fall] zu diesem Zeitpunkt die Fahrzeugtür des Waggons bereits Ä durch einen Unbekannten Ä geöffnet worden war. Ein bußgeldbewertes Verbot, sich bei geöffneten Türen im Türbereich aufzuhalten, kennt die EBO nicht.«
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