BayObLG - Beschluß vom 15.06.1978
1 ObOWi 194/77
Normen:
StVZO § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1978, 332
VRS 55, 467
VerkMitt 1978, 92

BayObLG - Beschluß vom 15.06.1978 (1 ObOWi 194/77) - DRsp Nr. 1994/7543

BayObLG, Beschluß vom 15.06.1978 - Aktenzeichen 1 ObOWi 194/77

DRsp Nr. 1994/7543

1. Die Vorschrift, daß Luftreifen auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein müssen, verbietet nicht das Vorhandensein von Zwischenräumen, die frei von Vertiefungen sind. 2. Erforderlich und genügend ist, daß nach der Gesamtkonstruktion des Reifens die vorhandenen Rillen und Einschnitte ausreichen, um die Verkehrssicherheit des Reifens zu gewährleisten. Sind in Zwischenräumen, die hiernach frei von Profilrillen und Einschnitten sein dürfen, weitere Vertiefungen angebracht, so müssen diese nicht eine Profiltiefe von mindestens 1 mm aufweisen.

Normenkette:

StVZO § 36 Abs. 2 ;

Hinweise:

So auch OLG Frankfurt/M. v. 19.03.1976, VerkMitt 1976, 94.

Fundstellen
DAR 1978, 332
VRS 55, 467
VerkMitt 1978, 92