BayObLG - Beschluß vom 15.10.1980 (1 St 225/80) - DRsp Nr. 1997/5977
BayObLG, Beschluß vom 15.10.1980 - Aktenzeichen 1 St 225/80
DRsp Nr. 1997/5977
1. Eine Verurteilung nach § 142 Abs. 2StGB anstelle einer solchen nach § 142 Abs. 1 setzt einen entsprechenden Hinweis des Gerichts voraus; dieser ist im Berufungsverfahren nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Erstrichter in seinem freisprechenden Urteil auch mit der Frage einer Anwendbarkeit des § 142 Abs. 2StGB befaßt und diese verneint hatte.2. Auch wenn der andere Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfallgeschehens weitergefahren ist, muß der Unfallverursacher - unbeschadet der Möglichkeit, dem anderen Unfallbeteiligten zum Zweck seiner Unterrichtung über den Unfall nachzufahren - eine angemessene Zeit an der Unfallstelle warten, ob jemand bereit ist, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.