BayObLG - Beschluß vom 15.11.1983 (1 ObOWi 360/83) - DRsp Nr. 1994/7379
BayObLG, Beschluß vom 15.11.1983 - Aktenzeichen 1 ObOWi 360/83
DRsp Nr. 1994/7379
Der Halter eines Kraftfahrzeuganhängers ist nicht in dieser Eigenschaft bußgeldrechtlich dafür verantwortlich, daß der unter Verwendung des Anhängers gebildete Zug deshalb nicht vorschriftsmäßig ist, weil die Verbindung des verwendeten Zugfahrzeugs mit dem (als solchen vorschriftsmäßigen) Anhänger gegen die Vorschriften über die Beschaffenheit von Zügen (hier: über deren höchstzulässige Länge) verstößt.