BayObLG - Beschluß vom 16.01.1985
2 ObOWi 371/84
Normen:
StVZO §§ 18, 19, 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 241 (Rüth)

BayObLG - Beschluß vom 16.01.1985 (2 ObOWi 371/84) - DRsp Nr. 1998/9370

BayObLG, Beschluß vom 16.01.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 371/84

DRsp Nr. 1998/9370

1. Soweit die Trennwand nicht aus einer Scheibe besteht (vgl. §22a Abs. 1 Nr.3 und § 40 Abs. 1 StVZO), kann das Anbringen der Trennwand die Betriebserlaubnis nur dann zum Erlöschen bringen, wenn hierdurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht werden kann; diese könnte u.U. dadurch eintreten, daß das Anbringen einer schweren Trennwand den Schwerpunkt des Fahrzeugs verändert und sich dies nachteilig auf die Lenkfähigkeit auswirkt. 2. Auch wenn es sich nach der Veränderung in einem Zustand befindet, der den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30, 32ff. StVZO, die die Verkehrssicherheit gewährleisten sollen, widerspricht, führt dies allein noch nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.