BayObLG - Beschluß vom 17.07.1996
2 St RR 76/96
Normen:
IntKfzVO § 4 Abs. 1c ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; StVZO § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 107
DAR 1996, 502
NJW 1997, 673
NStZ-RR 1997, 122
NZV 1996, 502
VRS 92, 264
VersR 1997, 1369

BayObLG - Beschluß vom 17.07.1996 (2 St RR 76/96) - DRsp Nr. 1996/30256

BayObLG, Beschluß vom 17.07.1996 - Aktenzeichen 2 St RR 76/96

DRsp Nr. 1996/30256

»Ein Deutscher, der nach einjährigem Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit einer in Ungarn erworbenen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.«

Normenkette:

IntKfzVO § 4 Abs. 1c ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; StVZO § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Aschaffenburg verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Amtsgericht entzog dem Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von zwei Jahren sowie die Eintragung der Entziehung und der Sperre in dem ungarischen Führerschein des Angeklagten an. Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Aschaffenburg mit der Maßgabe, daß die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf ein Jahr festgesetzt wurde. Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Er ist der Auffassung, er sei aufgrund seiner ungarischen Fahrerlaubnis berechtigt gewesen, zum Tatzeitpunkt, d.h. am 5.12.1994, ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, so daß die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis keinen Bestand haben könne. Das Rechtsmittel hatte vorläufigen Erfolg.

Gründe: