BayObLG - Beschluß vom 18.07.1980
2 ObOWi 301/60
Normen:
StVO § 35 Abs. 5a, § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 59, 385

BayObLG - Beschluß vom 18.07.1980 (2 ObOWi 301/60) - DRsp Nr. 1994/7498

BayObLG, Beschluß vom 18.07.1980 - Aktenzeichen 2 ObOWi 301/60

DRsp Nr. 1994/7498

Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind bei Verwendung blauen Blinklichts zusammen mit dem Einsatzhorn von den Vorschriften der StVO dann befreit, wenn höchst Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten. Darauf, ob ein Einsatzbefehl der Rettungsleitstelle vorliegt, kommt es nicht an.

Normenkette:

StVO § 35 Abs. 5a, § 38 Abs. 1 ;

Hinweise:

OLG Köln v. 4.3.1980, VRS 59, 382: zu den Fahrzeugen des Rettungsdienstes gehören auch private Krankenwagen.

Fundstellen
VRS 59, 385