BayObLG - Beschluß vom 20.02.1980
1 ObOWi 96/80
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 58, 462

BayObLG - Beschluß vom 20.02.1980 (1 ObOWi 96/80) - DRsp Nr. 1994/7515

BayObLG, Beschluß vom 20.02.1980 - Aktenzeichen 1 ObOWi 96/80

DRsp Nr. 1994/7515

Wer das von ihm erworbene Kraftfahrzeug einem Dritten überläßt, der das Fahrzeug nach eigenem Gutdünken verwenden kann und die gesamten laufenden Kosten trägt, ist auch dann nicht Fahrzeughalter, wenn das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen und versichert ist.

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 2 ;

Hinweise: