BayObLG - Beschluß vom 20.02.1981
1 ObOWi 23/81
Normen:
StVO § 19 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1981, 153
VRS 60, 394
VerkMitt 1981, 51

BayObLG - Beschluß vom 20.02.1981 (1 ObOWi 23/81) - DRsp Nr. 1994/7472

BayObLG, Beschluß vom 20.02.1981 - Aktenzeichen 1 ObOWi 23/81

DRsp Nr. 1994/7472

1. Ist vor einem durch Lichtzeichen gesicherten bevorrechtigten Bahnübergang die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Aufstellung amtlicher Verkehrszeichen beschränkt, so darf sich ein Kraftfahrer, soweit nicht besondere Umstände Anlaß zur Einhaltung einer niedrigeren Geschwindigkeit geben, dem Bahnübergang grundsätzlich mit der hiernach zugelassenen Geschwindigkeit nähern. 2. Hat sich der Kraftfahrer bei Erscheinen des roten Blinklichts dem Bahnübergang bereits so weit genähert, daß er nicht mehr mittels einer mittelstarken Bremsung vor dem Andreaskreuz anhalten kann, so darf er den Bahnübergang noch überqueren.

Normenkette:

StVO § 19 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;

Hinweise:

So zu 2. auch OLG Karlsruhe v. 12.08.1981, VRS 62, 219

Fundstellen
DAR 1981, 153
VRS 60, 394
VerkMitt 1981, 51