BayObLG - Beschluß vom 20.04.1990
RReg 1 St 84/90
Normen:
StGB § 240 Abs. 2, StVO § 12 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 367 (Bär)

BayObLG - Beschluß vom 20.04.1990 (RReg 1 St 84/90) - DRsp Nr. 1998/10005

BayObLG, Beschluß vom 20.04.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 84/90

DRsp Nr. 1998/10005

1. Wer eine Parklücke mit seinem Kraftfahrzeug als erster erreicht, ist berechtigt, in sie einzufahren (§12 Abs. 5 StVO). Ein Dritter ist nicht befugt, ihn hieran zu hindern. 2. Das Zufahren mit einem Kraftwagen auf einen Fußgänger in oder vor einer Parklücke zur Durchsetzung seines Rechts aus § 12 StVO ist dann zu mißbilligen, wen mit der hierin liegenden Gewaltanwendung eine nicht ganz unerhebliche Gefährdung des Fußgängers verbunden ist, wobei sich die Verwerflichkeit eines solchen Vorgehens aus der Verbindung von Mittel und Zweck ergibt. 3. Jedoch ist nicht jedes Zufahren auf einen Fußgänger, um diesen zum Verlassen des Platzes zu bewegen, als Nötigung oder versuchte Nötigung anzusehen, zumal wenn die Gefahr verhältnismäßig gering und der bedrängte Fußgänger ihr nicht ausgeliefert ist.

Normenkette:

StGB § 240 Abs. 2, StVO § 12 Abs. 5 ;
Fundstellen