BayObLG - Beschluß vom 22.02.1983 (1 ObOWi 399/82) - DRsp Nr. 1994/7404
BayObLG, Beschluß vom 22.02.1983 - Aktenzeichen 1 ObOWi 399/82
DRsp Nr. 1994/7404
Eine gemeinsame Zufahrt zu mehreren Wohnhäusern ist, wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen oder Sperrzeichen angebracht sind, ohne Rücksicht auf die näheren örtlichen Verhältnisse öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts.