I.
Das Amtsgericht Augsburg verhängte durch Urteil vom 8.1 11.1991 gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit der Beteiligung an vier rechtlich zusammentreffenden Ordnungswidrigkeiten der Verletzung der Pflichten des Fahrpersonals eine Geldbuße von 900 DM.
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