BayObLG - Beschluß vom 22.05.1981 (RReg 1 St 169/81) - DRsp Nr. 1994/7468
BayObLG, Beschluß vom 22.05.1981 - Aktenzeichen RReg 1 St 169/81
DRsp Nr. 1994/7468
§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB ist schon dann anwendbar, wenn der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit übersetzter Geschwindigkeit auf eine Einmündung zufährt und sich dieser so weit nähert, daß er infolge seiner Geschwindigkeit seinen Pflichten an der Einmündung nicht mehr genügen kann.