BayObLG - Beschluß vom 24.04.1985
2 ObOWi 28/85
Normen:
StVO § 3 Abs.1 S.1, S.2, § 23 Abs.1 S.1, Abs.3; StVZO § 30 Abs.1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 60
DAR 1985, 263
DRsp II(286)196b-c
NJW 1985, 2841
VRS 69, 146
VerkMitt 1985, 76

BayObLG - Beschluß vom 24.04.1985 (2 ObOWi 28/85) - DRsp Nr. 1992/7111

BayObLG, Beschluß vom 24.04.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 28/85

DRsp Nr. 1992/7111

Kein Verbot, ein Motorrad auf nur einem Rad zu führen, (c) jedoch Pflicht des Fahrers zur Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an diese Fahrweise.

Normenkette:

StVO § 3 Abs.1 S.1, S.2, § 23 Abs.1 S.1, Abs.3; StVZO § 30 Abs.1;

Gründe:

"...Nach § 30 Abs. 1 StVZO müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Da die uneingeschränkte Verkehrssicherheit nur bei verkehrsüblichem Betrieb gewährleistet ist, geht der Gesetzgeber davon aus, daß ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentl. Straßenverkehr in verkehrsüblicher Weise benützt wird. So schreibt er in § 23 Abs. 3 StVO vor, daß sich Führer von Krafträdern nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren dürfen; sie dürfen ferner die Füße nur dann von den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand dies erfordert. Es ist ihnen aber nicht ausdrücklich verboten, ihr Fahrzeug auf einem Rad zu betreiben. Aus dem Sinnzusammenhang zwischen Straßenverkehrszulassungsordnung und Straßenverkehrsordnung allein kann ein allgemeines bewehrtes Verbot, ein Fahrzeug anders als verkehrsüblich zu betreiben, nicht hergeleitet werden (vgl. BayObLGSt 1978, 141/143)."