"...Nach § 30 Abs. 1 StVZO müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Da die uneingeschränkte Verkehrssicherheit nur bei verkehrsüblichem Betrieb gewährleistet ist, geht der Gesetzgeber davon aus, daß ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentl. Straßenverkehr in verkehrsüblicher Weise benützt wird. So schreibt er in § 23 Abs. 3 StVO vor, daß sich Führer von Krafträdern nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren dürfen; sie dürfen ferner die Füße nur dann von den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand dies erfordert. Es ist ihnen aber nicht ausdrücklich verboten, ihr Fahrzeug auf einem Rad zu betreiben. Aus dem Sinnzusammenhang zwischen Straßenverkehrszulassungsordnung und Straßenverkehrsordnung allein kann ein allgemeines bewehrtes Verbot, ein Fahrzeug anders als verkehrsüblich zu betreiben, nicht hergeleitet werden (vgl. BayObLGSt 1978, 141/143)."
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