BayObLG - Beschluß vom 24.04.1985 (2 ObOWi 406/84) - DRsp Nr. 1998/9402
BayObLG, Beschluß vom 24.04.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 406/84
DRsp Nr. 1998/9402
Unterbleibt eine förmliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft, und hat das Amtsgericht gleichwohl in der Sache entschieden, ist das Verfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung nach § 206a Abs. 1StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1OWiG einzustellen.