BayObLG - Beschluß vom 24.04.1990
RReg 1 St 371/89
Normen:
StGB § 323a;
Fundstellen:
BA 1990, 443
MDR 1990, 742
MDR 1990, 742
NJW 1990, 2334
NStE Nr. 8 zu § 323a StGB
NZV 1990, 317
OLGSt (n.F.) StGB § 323a Nr. 2
VRS 79, 116
VerkMitt 1990, 106
ZfS 1990, 213

BayObLG - Beschluß vom 24.04.1990 (RReg 1 St 371/89) - DRsp Nr. 1997/1057

BayObLG, Beschluß vom 24.04.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 371/89

DRsp Nr. 1997/1057

1. Das Bromazepam enthaltende Medikament Lexotanil stellt ein berauschendes Mittel i.S. des § 323a StGB dar. 2. Nimmt der Täter in Selbstmordabsicht Medikamente und begeht er in einem rauschähnlichen Zustand Straftaten, so kann er wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Vollrauschs nur dann bestraft werden, wenn er damit gerechnet hat oder hätte rechnen können und müssen, daß das eingenommene Mittel anstelle der beabsichtigten Selbsttötung oder (als Durchgangsstadium) vor ihr zu einem die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Rauschzustand führen würde.

Normenkette:

StGB § 323a;

Gründe:

I. Am 13.10.1988 gegen 20.00 Uhr nahm die Angeklagte in Selbstmordabsicht in ihrer Wohnung in München mindestens 14 Tabletten Lexotanil ein. Zur Zeit der Einnahme dieser Tabletten in Suizidabsicht war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten möglicherweise erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben. Durch Einnahme der Tabletten versetzte sich die Angeklagte in einen absolut fahruntauglichen Zustand; sie war nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug sicher zu führen.