I. Am 13.10.1988 gegen 20.00 Uhr nahm die Angeklagte in Selbstmordabsicht in ihrer Wohnung in München mindestens 14 Tabletten Lexotanil ein. Zur Zeit der Einnahme dieser Tabletten in Suizidabsicht war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten möglicherweise erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben. Durch Einnahme der Tabletten versetzte sich die Angeklagte in einen absolut fahruntauglichen Zustand; sie war nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug sicher zu führen.
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