BayObLG - Beschluß vom 25.03.1985 (3 ObOWi 26/85) - DRsp Nr. 1998/9391
BayObLG, Beschluß vom 25.03.1985 - Aktenzeichen 3 ObOWi 26/85
DRsp Nr. 1998/9391
1. Unter den Begriff "Ausübung beruflicher Tätigkeit" im Sinn des Art. 6 Abs. 1AETR fällt auch die Zeit, die das Mitglied des Fahrpersonals während der Fahrt auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine verbringt.2. Ein Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeit ist auch dann in der Bundesrepublik begangen, wenn der gleiche Fahrer, der im Ausland gegen die Lenk- und Ruhezeit verstoßen hat, auf deutschem Hoheitsgebiet vor Erreichen der deutschen Zoll- und Grenzkontrolle das Fahrzeug weiterhin lenkt.