BayObLG - Beschluß vom 25.04.1984
RReg 1 St 357/83
Normen:
StGB § 142 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VRS 67, 221
ZfS 1984, 219

BayObLG - Beschluß vom 25.04.1984 (RReg 1 St 357/83) - DRsp Nr. 1994/7364

BayObLG, Beschluß vom 25.04.1984 - Aktenzeichen RReg 1 St 357/83

DRsp Nr. 1994/7364

1. Wer von seiner Unfallbeteiligung erst nach Verlassen der Unfallstelle Kenntnis erlangt, ist (zumindest in aller Regel) nicht zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichtet. 2. Daß der Unfallbeteiligte in einem solchen Fall den Geschädigten erst einige Minuten später verständigt, als ihm dies an sich möglich wäre, verstößt jedenfalls bei einem Sachschaden von ca 1.000,- DM noch nicht gegen das Unverzüglichkeitsgebot. 3. Solange eine "unverzügliche" Nachholung der Feststellungen noch nicht möglich ist, ist der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in der Begehungsform des § 142 Abs. 2 StGB auch dann nicht vollendet, wenn der Täter nicht die Absicht hat, nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
VRS 67, 221
ZfS 1984, 219