BayObLG - Beschluß vom 25.06.1985 (1 ObOWi 143/85) - DRsp Nr. 1994/7346
BayObLG, Beschluß vom 25.06.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 143/85
DRsp Nr. 1994/7346
1. Änderungen der Fahrzeugbeschaffenheit, die lediglich durch Abnutzung oder dergleichen eintreten, führen nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.2. Ein Kraftfahrer, der unterwegs den Schalldämpfereinsatz des Auspufftopfes verliert, darf seine Fahrt zu Ende führen.