BayObLG - Beschluß vom 25.07.1983 (3 ObOWi 103/83) - DRsp Nr. 1994/7389
BayObLG, Beschluß vom 25.07.1983 - Aktenzeichen 3 ObOWi 103/83
DRsp Nr. 1994/7389
Dem Kraftfahrzeughandel und den Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten ist es nicht allgemein gestattet, Autowracks in einer das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigenden Weise zu lagern oder zu behandeln.