Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Überschreitung der durch Zeichen 274 auf 60 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h zur Geldbuße von 100 DM. Gegen das in seiner Abwesenheit verkündete Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragte; der Betroffene rügte die Verletzung des formellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
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