BayObLG - Beschluß vom 26.01.1973
RReg 5 St 637/72 OWi
Normen:
OWiG § 6 ; StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1973, 161
VerkMitt 1973, 37

BayObLG - Beschluß vom 26.01.1973 (RReg 5 St 637/72 OWi) - DRsp Nr. 1994/7605

BayObLG, Beschluß vom 26.01.1973 - Aktenzeichen RReg 5 St 637/72 OWi

DRsp Nr. 1994/7605

1. Benutzt ein Kraftfahrzeughalter, der an seinem Fahrzeug eine zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führende Änderung hat vornehmen lassen, des Fahrzeug weiter im öffentlichen Verkehr, so ist die Unkenntnis vom Erlöschen der Betriebserlaubnis ein Verbotsirrtum. 2. Der Kraftfahrzeughalter, der eine Fachwerkstätte mit der Anbringung einer Anhängerkupplung beauftragt hat und von dieser dahin unterrichtet worden ist, die Zulassung des Fahrzeugs werde hierdurch nicht berührt, ist in der Regel nicht verpflichtet, sich über die Richtigkeit dieser Auskunft bei einer amtlichen Stelle zu erkundigen.

Normenkette:

OWiG § 6 ; StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. hierzu auch BayObLG v. 29.1.1970, VerkMitt 1970, 35 = VRS 38, 366; ferner auch OLG Hamm v. 17.7.1967, VRS 34, 68.

Fundstellen
DAR 1973, 161
VerkMitt 1973, 37