BayObLG - Beschluß vom 26.06.1985 (1 ObOWi 85/85) - DRsp Nr. 1994/7345
BayObLG, Beschluß vom 26.06.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 85/85
DRsp Nr. 1994/7345
Daß nach einer Reifenpanne an einem Kraftwagen ein Reservereifen unzulässiger Größe angebracht wird, bringt die Betriebserlaubnis jedenfalls dann nicht zu Erlöschen, wenn das Fahrzeug auf diese Weise lediglich auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr gezogen werden soll.