Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um mindestens 41 km/h zu einer Geldbuße von 200 DM und verhängte außerdem ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte. Er ist der Auffassung, der Tatrichter habe ihn zu Unrecht anhand des Frontfotos als Fahrer identifiziert. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
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