BayObLG - Beschluß vom 26.06.1996
2 ObOWi 452/96
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 79
DAR 1996, 411
MDR 1996, 1059
NStZ-RR 1997, 48
NZV 1997, 51
VRS 92, 217
VersR 1997, 986

BayObLG - Beschluß vom 26.06.1996 (2 ObOWi 452/96) - DRsp Nr. 1996/28596

BayObLG, Beschluß vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 452/96

DRsp Nr. 1996/28596

»Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand des bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Frontfotos identifiziert, so bedarf es - auch wenn eine prozeßordnungsgemäße Verweisung auf das Frontfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO unterbleibt - keiner weiteren Ausführungen zur Bildqualität, sofern der Tatrichter in den Urteilsgründen einen ins einzelne gehenden Vergleich mehrerer charakteristischer Merkmale vorgenommen hat, aus dem sich zwingend die Geeignetheit des Frontfotos zur Identifizierung ergibt.«

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um mindestens 41 km/h zu einer Geldbuße von 200 DM und verhängte außerdem ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte. Er ist der Auffassung, der Tatrichter habe ihn zu Unrecht anhand des Frontfotos als Fahrer identifiziert. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Gründe: