BayObLG - Beschluß vom 27.03.1985
2 ObOWi 78/85
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 250 (Rüth)

BayObLG - Beschluß vom 27.03.1985 (2 ObOWi 78/85) - DRsp Nr. 1998/9393

BayObLG, Beschluß vom 27.03.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 78/85

DRsp Nr. 1998/9393

Bestreitet der Betroffene lediglich den Tatvorwurf als solchen, ohne dabei zum Ausdruck zu bringen, daß die richterliche Überprüfung der Ordnungswidrigkeit nicht im schriftlichen Verfahren an Hand der ihm bekannten Beweismittel bzw. der schon im Bußgeldbescheid angeführten Tatsachen erfolgen solle, und löst das Vorbringen des Betroffenen keine Amtsermittlungspflicht aus, fehlt es an einem wirksamen Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1986, 250 (Rüth)