Das Amtsgericht München verwarf durch Urteil vom 2.11.1995 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid über 800 DM wegen Verstoßes gegen das Abfallgesetz und das Bayer. Straßen- und Wegegesetz. Nach der am 9.11.1995 erfolgten Zustellung des Urteils beantragte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.11.1995, eingegangen bei Gericht am 16.11.1995, Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Hauptverhandlung und legte gleichzeitig Rechtsbeschwerde ein. Den Wiedereinsetzungsantrag lehnte der Amtsrichter durch Beschluß vom 11.12.1995 ab. Gegen diesen ihm am 16.12.1995 zugestellten Beschluß legte der Betroffene kein Rechtsmittel ein.
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