BayObLG - Beschluß vom 27.06.1996
3 ObOWi 76/96
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 90
DAR 1996, 412
DAR 1996, 412 (Ls)
DRsp IV(468)191a
NStZ-RR 1997, 182
VersR 1997, 987

BayObLG - Beschluß vom 27.06.1996 (3 ObOWi 76/96) - DRsp Nr. 1996/28602

BayObLG, Beschluß vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 3 ObOWi 76/96

DRsp Nr. 1996/28602

»Die Schlüssigkeit der Verfahrensrüge, der Tatrichter habe den Einspruch des Betroffenen wegen Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG durch Urteil verwerfen dürfen, setzt die Mitteilung des dem Gericht bekanntgewordenen Entschuldigungsgrundes (hier Inhalt des ärztlichen Attestes) in der Rechtsbeschwerde voraus, wenn nicht die Urteilsgründe hierüber Aufschluß geben.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

Das Amtsgericht München verwarf durch Urteil vom 2.11.1995 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid über 800 DM wegen Verstoßes gegen das Abfallgesetz und das Bayer. Straßen- und Wegegesetz. Nach der am 9.11.1995 erfolgten Zustellung des Urteils beantragte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.11.1995, eingegangen bei Gericht am 16.11.1995, Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Hauptverhandlung und legte gleichzeitig Rechtsbeschwerde ein. Den Wiedereinsetzungsantrag lehnte der Amtsrichter durch Beschluß vom 11.12.1995 ab. Gegen diesen ihm am 16.12.1995 zugestellten Beschluß legte der Betroffene kein Rechtsmittel ein.