BayObLG - Beschluß vom 27.11.1990
2 ObOWi 279/90
Normen:
OWiG § 46 Abs.1, § 74 Abs.2 S.1; StPO § 147 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1990, 128
BayVBl 1991, 348
DRsp IV(468)170b
NJW 1991, 1070
NStZ 1991, 190
NZV 1991, 123
StV 1991, 200
VRS 80, 364
ZfS 1991, 144

BayObLG - Beschluß vom 27.11.1990 (2 ObOWi 279/90) - DRsp Nr. 1992/6677

BayObLG, Beschluß vom 27.11.1990 - Aktenzeichen 2 ObOWi 279/90

DRsp Nr. 1992/6677

Das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann dann genügend entschuldigt sein, wenn das Amtsgericht dem Verteidiger entgegen seinem Antrag versagt, Videoaufzeichnungen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einzusehen, auf die der Schuldvorwurf gestützt wird; insoweit kann dem Verteidiger nicht zugemutet werden, vorhandene Videoaufzeichnungen bei einer weit entfernten Polizeidienststelle, die das Videoband aufbewahrt, zu besichtigen. In einem Bußgeldverfahren wegen fahrlässigen Abstandsverstoßes nach § 4 Abs. 3 StVO gab der Verteidiger des Betroff. mit Schriftsatz vom 12. 3. 1990 die ihm zur Einsicht überlassenen Akten der Verwaltungsbehörde zurück und beanstandete, daß aus ihnen nicht ersichtlich sei, wie der Fahrzeugabstand und die gefahrene Geschwindigkeit gemessen worden seien. Er bat um erneute Übersendung nach Ergänzung der Akten. Die Verwaltungsbehörde übersandte die Akten jedoch der StA, die sie dem AG vorlegte. Dieses bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 23. 4. 1990, 16.30 Uhr, und ordnete dazu das persönliche Erscheinen des Betroff. an. Mit der Terminsladung, die dem Verteidiger am 9. 4. 1990 zuging, teilte das AG mit, daß der Verkehrsverstoß mittels einer