OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ; PBefG § 17 Abs. 6, § 22, § 54 a Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, c, Nr. 3 a ; StPO § 264 ; StVZO § 15 d; Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 24. 5. 1985 § 2 Abs. 4;
Fundstellen:
NZV 1994, 333 (Ls)
VRS 87, 135
BayObLG - Beschluß vom 28.01.1994 (3 ObOWi 4/94) - DRsp Nr. 1994/7058
BayObLG, Beschluß vom 28.01.1994 - Aktenzeichen 3 ObOWi 4/94
DRsp Nr. 1994/7058
»1. Verhängt der Tatrichter wegen zweier Ordnungswidrigkeiten Geldbußen in Höhe von je 200 DM, bleibt aber wegen der unzureichenden tatsächlichen Feststellungen offen, ob die Ordnungswidrigkeiten eine einheitliche Tat im prozessualen Sinne bilden, so ist von der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1OWiG auszugehen.2. Wählt ein Fahrgast an einem Taxistand in München ein Taxi aus, das nicht in vorderster Reihe steht, so darf der Taxifahrer die Beförderung nicht mit dem Hinweis verweigern, die vor ihm stehenden Taxis hätten Vorrang. Ein Irrtum über die Wahlausübung des Fahrgastes stellt einen Tatbestandsirrtum dar. 3. Die Verweigerung der Aushändigung des Führerscheins bzw. Führerscheins zur Fahrgastbeförderung kann bußgeldrechtlich nur gemäß § 24StVG, § 69 Abs. 1 Nr. 5 a und d, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 15 d Abs. 2 Satz 2 StVZO, nicht aber gemäß § 61 Nr. 3 lit. b, § 17 Abs. 6 oder § 61 Abs. 1 Nr. 3 a, § 54 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1PBefG geahndet werden.«
Normenkette:
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ; PBefG § 17 Abs. 6, § 22, § 54 a Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, c, Nr. 3 a ; StPO § 264 ; StVZO § 15 d; Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 24. 5. 1985 § 2 Abs. 4;
Sachverhalt:
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