BayObLG - Beschluß vom 28.02.1985 (1 ObOWi 44/85) - DRsp Nr. 1998/9381
BayObLG, Beschluß vom 28.02.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 44/85
DRsp Nr. 1998/9381
Verurteilt der Tatrichter den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, muß in den Urteilsgründen angegeben werden, mit welchem Meßverfahren die Geschwindigkeit festgestellt und ob dieses Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde; die Angabe, es habe sich um ein "geeichtes Meßgerät" gehandelt, genügt für sich allein nicht.