BayObLG - Beschluß vom 28.02.1985
1 ObOWi 44/85
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 238 (Rüth)

BayObLG - Beschluß vom 28.02.1985 (1 ObOWi 44/85) - DRsp Nr. 1998/9381

BayObLG, Beschluß vom 28.02.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 44/85

DRsp Nr. 1998/9381

Verurteilt der Tatrichter den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, muß in den Urteilsgründen angegeben werden, mit welchem Meßverfahren die Geschwindigkeit festgestellt und ob dieses Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde; die Angabe, es habe sich um ein "geeichtes Meßgerät" gehandelt, genügt für sich allein nicht.

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen
DAR 1986, 238 (Rüth)