BayObLG - Beschluß vom 28.03.1983 (2 ObOWi 44/83) - DRsp Nr. 1994/7400
BayObLG, Beschluß vom 28.03.1983 - Aktenzeichen 2 ObOWi 44/83
DRsp Nr. 1994/7400
Ein unter § 35 Abs. 1 fallender Hoheitsträger ist bei einer Fahrt, die bei Beachtung der Vorschriften der StVO nicht so schnell durchgeführt werden könnte, wie es zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist, von den Vorschriften der StVO auch dann schlechthin befreit, wenn er bei der Fahrt im Rettungsdienst tätig wird und die in § 35 Abs. 5aStVO bezeichneten besonderen Voraussetzungen nicht gegeben sind.